Sozialversicherungspflichtiges Einkommen

Was ist sozialversicherungspflichtiges Einkommen? – Im Zusammenhang mit der Gehaltsabrechnung treten immer wieder verschiedene Fragen zu den Bezügen auf. In erster Linie werden die Begriffe „Bruttoeinkommen“ und „sozialversicherungspflichtiges Einkommen“ regelmäßig verwechselt bzw. synonym verwendet. Bei diesen beiden Begriffen können jedoch große Unterschiede herausgestellt werden. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen kann sich nämlich vom Bruttoentgelt unterscheiden. In manchen Fällen müssen vom Bruttoeinkommen außerdem keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden.

Das sozialversicherungspflichtige Einkommen

Beim sozialversicherungspflichtigen Einkommen handelt es sich grundsätzlich bei den meisten Arbeitnehmern auch um das Bruttoeinkommen. Die monatlichen Bezüge aus nicht selbstständiger Arbeit müssen von Arbeitnehmern natürlich versteuert werden. Neben der Besteuerung ist jedoch jeder Arbeitnehmer auch dazu verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Zur Sozialversicherung können in Deutschland die Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung gezählt werden. Vom Bruttogehalt werden mit der Gehaltsabrechnung die Beiträge zu diesen Sozialversicherungen abgeführt. Auch der Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Beiträge zu den Sozialversicherungen. Das Bruttogehalt kann dennoch nicht einfach als sozialversicherungspflichtiges Entgelt bezeichnet werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen

Grundsätzlich ist zwar jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen ist jedoch „gedeckelt“. Ab dem Jahr 2013 müssen Arbeitnehmer bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.800,00 EUR (West) und 4.900,00 EUR (Ost) Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Das Bruttoeinkommen, welches diese monatlichen Beträge übersteigt, ist von den Abgaben befreit. Die vorgenannten Zahlen gelten für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten noch geringere Beträge. In diesem Bereich der Sozialversicherungen liegt die Obergrenze für die Sozialversicherungspflicht bei 3.937,50 EUR (bundesweit). Wer mit seinem Einkommen diese monatlichen Grenzen überschreitet, spart also Beiträge zur Sozialversicherung. In diesem Fall weicht das sozialversicherungspflichtige Einkommen vom Bruttoeinkommen ab. Aus diesem Grund ist es wichtig, diese beiden Begriffe im Einzelfall zu differenzieren.

Sozialversicherungspflicht bei Minijobs

Eine weitere Besonderheit der Sozialversicherungspflicht kann bei den sogenannten Minijobs angeführt werden. Bei diesen Jobs, bei denen man in der Regel ca. 400,00 EUR verdient, besteht keine Pflicht zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung. In diesem Fall wird das Gehalt ohne Abzüge an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Bei den Einkünften im Bereich der Minijobs handelt es sich also um kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen.