Rente mit 67

Ihre Befürworter halten die Rente mit 67 für eine notwendige Antwort auf die demographische Entwicklung. In Deutschland werden immer weniger Kinder geboren und die Menschen werden immer älter. Diese Kombination aus Geburtenrückgang und steigender Lebenserwartung bedeute eine höhere Belastungen der Rentenkasse, da immer weniger Arbeitnehmer die Rente von immer mehr Rentenempfängern finanzieren müssten. Im Durchschnitt bezieht ein Rentner siebzehn Jahre lang Rente, während die durchschnittliche Bezugsdauer vor vierzig Jahren noch bei sieben Jahren lag. Auf der Grundlage dieses durchaus umstrittenen Demographiearguments hat die Bundesregierung beschlossen, dass ab dem Jahr 2012 das Altersgrenzenanpassungsgesetz in der Rentenversicherung vor allem in Bezug auf den Renteneintrittstermin hin zur Rente mit 67 geändert wird.

Ansteigen des gesetzlichen Renteneintrittsalters hin zur Rente mit 67

Versicherte, deren Geburtstag vor dem 1. Januar 1947 liegt, erhalten ihre Rentenbezüge unverändert in voller Höhe. Für diese Personengruppe ändert sich mit Einführung der Rente mit 67 also nichts an der Regelaltersgrenze. Versicherte, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Für die Personen, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, steigt das reguläre Eintrittsalter für die Rente bis Ende des Jahres 2023 um jeweils einen Monat und ab dem Jahr 2024 um zwei Monate pro Jahr an. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein am 1. Juni 1948 geborener Versicherter im Alter von 65 Jahren und zwei Monaten, also am 1. August 2013, die volle Rente ohne Abschläge erhält. Ist der Versicherte hingegen zum Beispiel am 25. November 1963 geboren, so erhält er die volle Rente im Alter von 66 Jahren und zehn Monaten, also ab dem 25. September 2030.

Gegen Abschlag auch früher in Rente

Ab dem 63. Lebensjahr haben alle Versicherten im System der Rente mit 67 die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, sofern sie mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Allerdings erfolgt ein Abzug von der Rentenleistung in Höhe von 0,3 % für jeden Monat, den der Rentner früher in Rente geht. Dieser Abschlag von 0,3 % erfolgt lebenslang.

Besondere Regelungen für langjährige Versicherte

Arbeitnehmer, die eine Wartezeit von 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können, also circa 20 % aller Versicherten, können die neue „Rente für besonders langjährige Versicherte“ beantragen. Dadurch erhält dieser Personenkreis statt einer Rente mit 67 eine abschlagfreie Rente bereits ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt. Zur Erfüllung der Wartezeit werden Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigungen, Pflichtbeitragszeiten aus einer selbstständigen Tätigkeit, Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes, Ersatzzeiten und andere Berücksichtigungszeiten angerechnet.